Pflegeneuordnungsgesetz: Was könnte sich für Pflegebedürftige und Angehörige ändern?

Die Bundesregierung plant eine umfassende Neuordnung der Pflegeversicherung. Der Gesetzentwurf soll die Pflege zu Hause stärken, Leistungen übersichtlicher machen und Familien in schwierigen Versorgungssituationen besser unterstützen. Wir geben einen verständlichen Überblick darüber, was geplant ist und was Sie jetzt wissen sollten.

Wichtig: Das Pflegeneuordnungsgesetz ist noch nicht endgültig beschlossen. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 auf den Weg gebracht. Bundestag und Bundesrat müssen noch beraten. Einzelne Regelungen können sich daher noch verändern.

Warum soll die Pflegeversicherung verändert werden?

In Deutschland sind mittlerweile mehr als sechs Millionen Menschen pflegebedürftig. Gleichzeitig steigen die Kosten und der Bedarf an professioneller Unterstützung. Ohne Gegenmaßnahmen würde die soziale Pflegeversicherung nach Angaben der Bundesregierung in den kommenden Jahren erhebliche Finanzierungslücken aufweisen. Mit dem neuen Gesetz sollen deshalb die Finanzierung stabilisiert, die häusliche Versorgung gestärkt und Unterstützungsangebote einfacher zugänglich gemacht werden.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Vermeidung und Verzögerung von Pflegebedürftigkeit. Prävention, Rehabilitation und der Erhalt der Selbstständigkeit sollen künftig eine größere Rolle spielen. Außerdem sollen Angehörige in belastenden Pflegesituationen früher und gezielter Unterstützung erhalten.

Was könnte sich ab 2027 ändern?

Nach dem aktuellen Entwurf sollen viele Regelungen am 1. Januar 2027 beginnen. Weitere Änderungen sind für 2028 und 2029 vorgesehen.

Neue Budgets für ambulante Pflegeleistungen

Die Leistungen für die Pflege zu Hause sollen neu geordnet werden. Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 sind monatliche Sachleistungsbudgets vorgesehen:

Pflegegrad 2 - 890 € ; Pflegegrad 3 - 1.590 € ; Pflegegrad 4 - 2.090 € und Pflegegrad 5 - 2.530 €

Über diese Budgets können weiterhin Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes finanziert werden, zum Beispiel:

  • Unterstützung bei der Körperpflege,
  • Hilfe beim An- und Auskleiden,
  • Unterstützung bei der Mobilität,
  • pflegerische Betreuung,
  • Hilfen bei der Haushaltsführung.

Wie viele Leistungen innerhalb des Budgets möglich sind, hängt von den vereinbarten Preisen und dem individuellen Unterstützungsbedarf ab. Ein höheres Budget bedeutet daher nicht automatisch, dass sämtliche Pflegekosten vollständig übernommen werden.

Die Verhinderungspflege soll neu organisiert werden

Die bisherige Verhinderungspflege soll nach dem Entwurf nicht mehr als eigenständige Leistung fortgeführt werden. Planbare Vertretungseinsätze, etwa bei Urlaub oder einer vorübergehenden Verhinderung der privaten Pflegeperson, sollen künftig über die neu geordneten Budgets finanziert werden.

Für Pflegebedürftige und Angehörige bedeutet das zunächst eine Umstellung. Bestehende Versorgungspläne müssen gegebenenfalls neu berechnet und Leistungen anders zugeordnet werden.

Wichtig für unsere Klientinnen und Klienten: Sobald die endgültigen gesetzlichen Regelungen und die konkreten Abrechnungsbestimmungen feststehen, prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, wie Ihre bisherige Versorgung möglichst sinnvoll fortgeführt werden kann.

Hilfe, wenn eine Pflegeperson plötzlich ausfällt

Eine besonders wichtige Neuerung ist das geplante Überbrückungsbudget. Es soll helfen, wenn eine häusliche Versorgung unerwartet nicht mehr sichergestellt ist, zum Beispiel weil:

  • eine pflegende Angehörige oder ein pflegender Angehöriger erkrankt,
  • eine private Pflegeperson kurzfristig ausfällt,
  • eine akute Überforderungssituation entsteht,
  • nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend mehr Unterstützung benötigt wird,
  • ohne schnelle Unterstützung eine Krankenhauseinweisung oder eine stationäre Aufnahme droht.

Das Überbrückungsbudget soll Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung stehen und Leistungen in akuten Pflege- und anderen Übergangssituationen finanzieren. Damit soll eine Versorgungslücke möglichst schnell geschlossen werden.

Im Jahr 2027 sollen solche Akutleistungen übergangsweise auch durch reguläre zugelassene ambulante Pflegedienste erbracht werden können. Bei einer länger andauernden Versorgung wird voraussichtlich eine Abstimmung mit der Pflegekasse erforderlich sein.

Ambulanter Pflegenotdienst ab 2028

Ab 1. Januar 2028 ist der Aufbau besonderer ambulanter Pflegenotdienste vorgesehen. Diese sollen in akuten Situationen kurzfristig unterstützen, wenn die häusliche Pflege plötzlich nicht mehr gewährleistet ist.

Ein solcher Dienst wäre nicht mit dem Rettungsdienst oder dem ärztlichen Bereitschaftsdienst gleichzusetzen. Er soll pflegerische Versorgungslücken überbrücken, beispielsweise durch körperbezogene Pflegemaßnahmen oder kurzfristige pflegerische Betreuung.

Welche Pflegedienste diese Aufgabe übernehmen, wie schnell ein Einsatz erfolgen kann und wie die regionalen Angebote organisiert werden, muss noch vertraglich geregelt werden. Für Laatzen und die Region Hannover liegen hierzu derzeit noch keine abschließenden Strukturen vor.

Bei einem medizinischen Notfall gilt weiterhin: Wählen Sie den Rettungsdienst unter 112. Der geplante Pflegenotdienst ersetzt keine medizinische Notfallversorgung.

Mehr Unterstützung durch eine Pflegebegleitung

Ab 2029 soll eine neue fachliche Pflegebegleitung eingeführt werden. Sie soll Pflegebedürftige und Angehörige nicht nur informieren, sondern die häusliche Versorgung längerfristig unterstützen und koordinieren.

Zu den möglichen Aufgaben gehören:

  • die persönliche Beratung zu Hause,
  • die gemeinsame Einschätzung der Versorgungssituation,
  • die Unterstützung bei der Organisation von Hilfen,
  • die Beratung zu Pflegehilfsmitteln,
  • die Einbindung von Entlastungs- und Unterstützungsangeboten,
  • Hinweise auf Präventions- und Rehabilitationsmöglichkeiten,
  • die Begleitung nach Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalten,
  • die Unterstützung bei einer Überforderung der Angehörigen.

Die Pflegebegleitung soll dazu beitragen, die Selbstständigkeit pflegebedürftiger Menschen möglichst lange zu erhalten und pflegende Angehörige früher zu entlasten.

Wie die Pflegebegleitung vor Ort genau organisiert wird und welche Stellen sie anbieten, ist noch offen. Die Pflegekassen sollen die Leistung organisieren und können dafür geeignete Einrichtungen oder andere qualifizierte Anbieter einbinden.

Ändern sich die bisherigen Beratungsbesuche?

Nach dem derzeitigen Entwurf sollen wesentliche Beratungsangebote in der neuen Pflegebegleitung zusammengeführt werden. Das betrifft auch die regelmäßigen Beratungsbesuche für Personen, die Pflegegeld beziehen.

Künftig soll grundsätzlich nur noch ein verpflichtender Termin pro Jahr vorgesehen sein. Ob darüber hinaus weitere Beratungstermine angeboten oder im Einzelfall empfohlen werden, hängt von den endgültigen gesetzlichen Vorgaben und der individuellen Pflegesituation ab.

Für Pflegebedürftige und Angehörige ist wichtig: Auch wenn sich die gesetzliche Form der Beratung verändert, bleibt eine frühzeitige Beratung sinnvoll. Wer merkt, dass die häusliche Versorgung schwieriger wird, sollte nicht bis zum nächsten Pflichttermin warten.

Neues Sozialraumbudget für Unterstützung im Alltag

Geplant ist außerdem ein neues Sozialraumbudget. Es soll Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 den Zugang zu niedrigschwelligen Hilfen aus dem persönlichen und örtlichen Umfeld erleichtern.

Denkbar sind zum Beispiel anerkannte Angebote für:

  • Begleitung im Alltag,
  • Unterstützung bei Einkäufen,
  • Hilfe im Haushalt,
  • Betreuung und Aktivierung,
  • Entlastung pflegender Angehöriger.

Für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre ist ein höheres Budget vorgesehen. Welche Angebote in Niedersachsen anerkannt werden und wie die Abrechnung konkret erfolgt, muss noch festgelegt werden.

Prävention und Erhalt der Selbstständigkeit werden wichtiger

Pflege soll künftig noch stärker darauf ausgerichtet sein, vorhandene Fähigkeiten zu erhalten. Im Alltag bedeutet das: Nicht jede Tätigkeit soll vollständig übernommen werden, wenn die pflegebedürftige Person einzelne Schritte noch selbst durchführen kann.

Mögliche Schwerpunkte sind:

  • Förderung der Beweglichkeit,
  • Sturzprävention,
  • Unterstützung beim selbstständigen Essen und Trinken,
  • Erhalt der Fähigkeiten beim Ankleiden und bei der Körperpflege,
  • Beratung zu geeigneten Hilfsmitteln,
  • frühzeitige Prüfung von Rehabilitationsmöglichkeiten.

Das Ziel ist nicht, notwendige Hilfe zu reduzieren. Vielmehr soll die Unterstützung so gestaltet werden, dass Selbstständigkeit und Lebensqualität möglichst lange erhalten bleiben. Die stärkere Ausrichtung auf Prävention und Rehabilitation gehört zu den zentralen Zielen des Gesetzentwurfs.

Müssen Sie jetzt schon etwas unternehmen?

Im Moment besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Der Entwurf ist noch nicht endgültig beschlossen und viele praktische Einzelheiten müssen erst geregelt werden.

Sie sollten insbesondere keine bestehenden Pflegeleistungen vorsorglich kündigen oder verändern. Sobald verbindlich feststeht, welche Regelungen tatsächlich in Kraft treten, informieren wir unsere Klientinnen, Klienten und Angehörigen über notwendige Anpassungen.

Sinnvoll ist bereits jetzt:

  • vorhandene Bescheide der Pflegekasse aufbewahren,
  • bestehende Pflegeverträge nicht vorsorglich ändern,
  • den eigenen Unterstützungsbedarf regelmäßig prüfen,
  • bei Veränderungen frühzeitig Kontakt zu uns aufnehmen,
  • Schreiben der Pflegekasse sorgfältig lesen,
  • keine Anträge zurücknehmen, solange keine verbindliche Neuregelung vorliegt.

Wir halten Sie auf dem Laufenden

Bis aus dem Gesetzentwurf geltendes Recht wird, können sich einzelne Regelungen, Beträge und Termine noch verändern. Wir verfolgen das weitere Gesetzgebungsverfahren und informieren Sie, sobald verlässliche Entscheidungen vorliegen.

Wenn Sie Fragen zu Ihrer aktuellen Versorgung, Ihrem Pflegegrad oder den Leistungen der Pflegeversicherung haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir schauen gemeinsam, welche Unterstützung heute bereits möglich ist und welche Veränderungen künftig für Sie relevant werden könnten.

Telefon: 0511 - 21 33 80 08 | Fax: 0511 - 53 33 39 83 | E-Mail: info@florens-cura.de

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